Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist, dass die aufgezeigten Rechtsfragen präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085).