Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/02/0120

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2026/02/0001 B 20. Jänner 2026 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist, dass die aufgezeigten Rechtsfragen präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020120.L01