Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.2026

Geschäftszahl

Ro 2026/02/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2026/02/0001 B 20. Jänner 2026 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist, dass die aufgezeigten Rechtsfragen präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020008.J03