Verwaltungsgerichtshof
08.06.2026
Ro 2026/02/0008
GRS wie Ra 2026/02/0001 B 20. Jänner 2026 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist, dass die aufgezeigten Rechtsfragen präjudiziell sind, d.h. die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Fragen abhängt. Dazu ist es erforderlich, dass (bereits) anhand der Zulässigkeitsbegründung beurteilt werden kann, inwieweit das Schicksal einer Revision von der Lösung welcher Rechtsfrage abhängt (VwGH 18.6.2025, Ra 2025/02/0085).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026020008.J03