Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2026/20/0161
Entscheidungsdatum
28.05.2026
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2026/20/0162
Ra 2026/20/0163
Ra 2026/20/0164
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/06/0011 B 29. März 2016 RS 2 (hier: Stattgebung - Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005)
Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Bausache - Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. Erkenntnisses/Beschlusses) während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0060, mwN).Nichtstattgebung - Bausache - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. Erkenntnisses/Beschlusses) während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0060, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200161.L01
Im RIS seit
07.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2026200161_20260528L01