Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/03/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/06/0011 B 29. März 2016 RS 2 (hier: Stattgebung - Enteignung nach dem Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz; hier nur Bezugnahme auf den Vollzug eines Erkenntnisses)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bausache - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. Erkenntnisses/Beschlusses) während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0060, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025030075.L02