Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/20/0161

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2026/20/0162

Ra 2026/20/0163

Ra 2026/20/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/06/0011 B 29. März 2016 RS 2 (hier: Stattgebung - Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bausache - Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides (bzw. Erkenntnisses/Beschlusses) während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (Beschlusses) drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0060, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200161.L01