Der Umstand, dass ein Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen (vgl. VwGH 1.2.1983, 82/07/0203).Der Umstand, dass ein Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen vergleiche VwGH 1.2.1983, 82/07/0203).