Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/07/0302

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/07/0303

Ra 2025/07/0304

Ra 2025/07/0305

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/07/0037 B 11. Juli 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass ein Schutzgebietswerber seinen Trink- und Nutzwasserbedarf aus einer bestehenden Gemeinschaftsleitung beziehen könnte, berechtigt die Behörde nicht, einen Schutz für eine bestehende Wasserversorgungsanlage zu versagen vergleiche VwGH 1.2.1983, 82/07/0203).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070302.L04