Die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein VwG verstößt für sich allein nicht gegen Art. 6 MRK, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden war (VfSlg 19902/2014). Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen zu übertragen (VwGH 8.11.2023, Ra 2022/12/0060; VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167).Die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein VwG verstößt für sich allein nicht gegen Artikel 6, MRK, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden war (VfSlg 19902 aus 2014,). Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen zu übertragen (VwGH 8.11.2023, Ra 2022/12/0060; VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167).