Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0013

Rechtssatz

Die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein VwG verstößt für sich allein nicht gegen Artikel 6, MRK, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden war (VfSlg 19902 aus 2014,). Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind erst recht auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen zu übertragen (VwGH 8.11.2023, Ra 2022/12/0060; VwGH 24.5.2022, Ra 2021/03/0167).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090013.L03