Stellt schon eine Weiterleitung nach § 6 AVG von einem Verwaltungsgericht an eine Behörde (oder an ein anderes Verwaltungsgericht) bloß einen verfahrensleitenden Beschluss dar, gilt dies umso mehr für die Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines Verwaltungsgerichts von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen. Eine solche hat im Regelfall durch bloße formlose Verfügung zu erfolgen (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253). In einem solchen Fall wird die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zudem gerade nicht verneint, weshalb eine Zurückweisung der Beschwerde nicht intendiert ist und die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt.Stellt schon eine Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG von einem Verwaltungsgericht an eine Behörde (oder an ein anderes Verwaltungsgericht) bloß einen verfahrensleitenden Beschluss dar, gilt dies umso mehr für die Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines Verwaltungsgerichts von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen. Eine solche hat im Regelfall durch bloße formlose Verfügung zu erfolgen (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253). In einem solchen Fall wird die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zudem gerade nicht verneint, weshalb eine Zurückweisung der Beschwerde nicht intendiert ist und die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt.