Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0189

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2023/09/0190

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/09/0188 B 20.02.2024

Rechtssatz

Stellt schon eine Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG von einem Verwaltungsgericht an eine Behörde (oder an ein anderes Verwaltungsgericht) bloß einen verfahrensleitenden Beschluss dar, gilt dies umso mehr für die Weiterleitung einer Beschwerde innerhalb eines Verwaltungsgerichts von einer Gerichtsabteilung zu einer anderen. Eine solche hat im Regelfall durch bloße formlose Verfügung zu erfolgen (VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0253). In einem solchen Fall wird die Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts zudem gerade nicht verneint, weshalb eine Zurückweisung der Beschwerde nicht intendiert ist und die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts bestehen bleibt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090189.L05