Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2024/10/0032
Entscheidungsdatum
17.06.2025
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0058 B 5. Juni 2024 RS 2 (hier ohne den letzten Satzteil)
Stammrechtssatz
Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100032.L01
Im RIS seit
16.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Dokumentnummer
JWR_2024100032_20250617L01