Verwaltungsgerichtshof
17.06.2025
Ra 2024/10/0032
GRS wie Ra 2023/09/0058 B 5. Juni 2024 RS 2 (hier ohne den letzten Satzteil)
Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100032.L01