Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/10/0032

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/09/0058 B 5. Juni 2024 RS 2 (hier ohne den letzten Satzteil)

Stammrechtssatz

Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100032.L01