Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0058

Rechtssatz

Ein bloß allgemeines Vorbringen, das nicht aufzeigt, zum Nachweis welcher konkreten Tatsachen der Beweis dienen soll, läuft in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das VwG nicht verpflichtet ist (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090058.L02