Der Einleitungsbeschluss nach dem RStDG unterliegt nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG, weil dieser unmittelbar in die Rechtssphäre des Disziplinarbeschuldigten eingreift und Einfluss auf seine dienstrechtliche Stellung hat (VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).Der Einleitungsbeschluss nach dem RStDG unterliegt nicht dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG, weil dieser unmittelbar in die Rechtssphäre des Disziplinarbeschuldigten eingreift und Einfluss auf seine dienstrechtliche Stellung hat (VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008).