Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.05.1962

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Disziplinaruntersuchung.

Paragraph 123, (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.

  1. Absatz 2,Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
  2. Absatz 3,In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Richter erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
  3. Absatz 4,Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).
  4. Absatz 5,Die Beschlüsse nach Absatz 4, sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.
  5. Absatz 6,Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094684

Alte Dokumentnummer

N6196120764S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P123/NOR12094684

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