Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 123
Inkrafttretensdatum
01.05.1962
Außerkrafttretensdatum
30.12.2003
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Disziplinaruntersuchung.
§ 123. (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.Paragraph 123, (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.
(2)Absatz 2,Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(3)Absatz 3,In der Disziplinaruntersuchung ist die gegen den Richter erhobene Beschuldigung einer Pflichtverletzung zu prüfen und der Sachverhalt so weit klarzustellen, als es notwendig ist, um das Disziplinarverfahren einstellen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung verweisen zu können.
(4)Absatz 4,Ist der Sachverhalt hinreichend geklärt, so kann der Disziplinarsenat die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ablehnen oder nach Einvernahme des Beschuldigten mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes an Stelle der Einleitung der Disziplinaruntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen (Verweisungsbeschluß).
(5)Absatz 5,Die Beschlüsse nach Abs. 4 sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.Die Beschlüsse nach Absatz 4, sind dem Disziplinaranwalt und dem Beschuldigten zuzustellen.
(6)Absatz 6,Mit dem Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung oder sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12094684
Alte Dokumentnummer
N6196120764S