Absatz 2,Im Einleitungsbeschluß sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,
Paragraph 123
01.05.1962
30.12.2003
Disziplinaruntersuchung.
Paragraph 123, (1) Die Disziplinaruntersuchung kann nur durch Beschluß des Disziplinarsenates eingeleitet werden (Einleitungsbeschluß). Vor der Beschlußfassung ist der Beschuldigte durch den Vorsitzenden oder ein von diesem beauftragtes Mitglied des Disziplinarsenates zu hören.