Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/15/0103
Entscheidungsdatum
10.03.2022
Index
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 1 (hier ohne Parenthese)
Stammrechtssatz
Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205, mwN).Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205, mwN).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L09
Im RIS seit
21.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2020150103_20220310L02