Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020080156.L01