Verwaltungsgerichtshof
19.12.2018
Ra 2016/06/0109
GRS wie 2012/08/0020 E 15. Mai 2013 RS 1
Ein Rückstandsausweis ist kein Bescheid, sondern ein "Auszug aus den Rechnungsbehelfen", mit dem die Behörde eine - sich bereits aus dem Gesetz oder aus früher erlassenen Bescheiden ergebende - "Zahlungsverbindlichkeit" bekannt gibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. April 2009, Zl. 2006/08/0205, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060109.L02