Die Feststellung des Vorliegens einer für die Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR maßgeblichen Geschlechtsinkongruenz hat - soweit das entscheidende Organ über das erforderliche besondere Fachwissen nicht selbst verfügt - auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten zu erfolgen (vgl. in diesem Sinne auch VfGH 18.12.2025, E 1297/2025, Rn. 35), wobei insbesondere psychiatrische, klinisch-psychologische, urologisch-gynäkologische und/oder endokrinologische Fachexpertisen in Betracht kommen.Die Feststellung des Vorliegens einer für die Änderung des Geschlechtseintrags im ZPR maßgeblichen Geschlechtsinkongruenz hat - soweit das entscheidende Organ über das erforderliche besondere Fachwissen nicht selbst verfügt - auf der Grundlage geeigneter (medizinischer) Sachverständigengutachten zu erfolgen vergleiche in diesem Sinne auch VfGH 18.12.2025, E 1297 aus 2025,, Rn. 35), wobei insbesondere psychiatrische, klinisch-psychologische, urologisch-gynäkologische und/oder endokrinologische Fachexpertisen in Betracht kommen.