Betriebsvereinbarungen, bezüglich derer die Zustimmung des Betriebsrates durch Entscheidung einer Schlichtungsstelle nach § 146 ArbVG substituiert wurde, gelten nach der ausdrücklichen Anordnung des § 146 Abs. 2 ArbVG "als Betriebsvereinbarungen", durch die gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen nicht verschlechtert werden können (vgl. VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073).Betriebsvereinbarungen, bezüglich derer die Zustimmung des Betriebsrates durch Entscheidung einer Schlichtungsstelle nach Paragraph 146, ArbVG substituiert wurde, gelten nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 146, Absatz 2, ArbVG "als Betriebsvereinbarungen", durch die gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen nicht verschlechtert werden können vergleiche VwGH 28.4.2022, Ra 2020/12/0073).