(3)Absatz 3,Abs. 2 Z 1 gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt Abs. 2 Z 1 mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom Abs. 2 entweder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.Absatz 2, Ziffer eins, gilt für Überstunden, die nach Ablauf des 31. Dezember 1994 geleistet werden. Für Überstunden, die in der Zeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 31. Dezember 1994 geleistet werden, gilt Absatz 2, Ziffer eins, mit der Abweichung, daß sie im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen sind. Überstunden, die vor dem 1. Jänner 1993 geleistet wurden, sind abweichend vom Absatz 2, entweder im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.