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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Überstunden

Paragraph 49, (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

  1. Ziffer eins
    der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,
  2. Ziffer 2
    die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. Ziffer 3
    die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und
  4. Ziffer 4
    der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  1. Absatz 2,Überstunden sind je nach Anordnung
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. Ziffer 3
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  2. Absatz 3,Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Absatz 2, angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.
  3. Absatz 4,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 6, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 9, EKUG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Absatz 2, nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
    1. Ziffer eins
      im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
    2. Ziffer 2
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 5,Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  5. Absatz 6,Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
  6. Absatz 7,Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:
    1. Ziffer eins
      Zeiten einer vom Beamten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (zB im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
    2. Ziffer 2
      Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.
    Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Schlagworte

Gleitzeit, Freizeitausgleich, Meldepflicht, Sonntag

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114429

Alte Dokumentnummer

N6199811703O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P49/NOR12114429

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