Weisungen können auch im Rahmen des richterlichen Dienstverhältnisses sowohl im Hinblick auf die Befolgungspflicht als auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüft werden (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/12/0035).Weisungen können auch im Rahmen des richterlichen Dienstverhältnisses sowohl im Hinblick auf die Befolgungspflicht als auch hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit überprüft werden vergleiche VwGH 7.9.2020, Ra 2020/12/0035).