Unter der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs 1 KFG ist Unter der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, KFG ist
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
verstehen, daß sich die Behörde im Hinblick auf die - aus dem
Gesamtverhalten der betreffenden Person hervorleuchtende -
Persönlichkeit verlassen können muß, sie werde ihren
gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrschulleiter nachkommen
(Hinweis E 5.3.1986, 85/11/0185 und E 5.11.1986, 86/11/0066).
Es steht somit die den Fahrschulen übertragene, im öffentlichen
Interesse liegende Aufgabe, die Ausbildung künftiger
Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer
Lenkerberechtigung durchzuführen, im Vordergrund. Daß den
Leiter einer Fahrschule - als Unternehmer - auch andere
Verpflichtungen treffen, ist bei der Beurteilung der
Persönlichkeit unter dem Gesichtspunkt seiner
kraftfahrrechtlichen Vertrauenswürdigkeit von untergeordneter
Bedeutung. Mangelhafte Zahlungsmoral gegenüber Finanzbehörden
und Sozialversicherungsträgern berühren daher für sich allein
die Vertrauenswürdigkeit noch nicht.