Verwaltungsgerichtshof
24.09.1991
91/11/0031
Unter der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, KFG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, daß sich die Behörde im Hinblick auf die - aus dem Gesamtverhalten der betreffenden Person hervorleuchtende - Persönlichkeit verlassen können muß, sie werde ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrschulleiter nachkommen (Hinweis E 5.3.1986, 85/11/0185 und E 5.11.1986, 86/11/0066). Es steht somit die den Fahrschulen übertragene, im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe, die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkerberechtigung durchzuführen, im Vordergrund. Daß den Leiter einer Fahrschule - als Unternehmer - auch andere Verpflichtungen treffen, ist bei der Beurteilung der Persönlichkeit unter dem Gesichtspunkt seiner kraftfahrrechtlichen Vertrauenswürdigkeit von untergeordneter Bedeutung. Mangelhafte Zahlungsmoral gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern berühren daher für sich allein die Vertrauenswürdigkeit noch nicht.