Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2022/11/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/11/0031 E 24. September 1991 VwSlg 13493 A/1991 RS 2 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Unter der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, KFG ist

nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu

verstehen, daß sich die Behörde im Hinblick auf die - aus dem

Gesamtverhalten der betreffenden Person hervorleuchtende -

Persönlichkeit verlassen können muß, sie werde ihren

gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrschulleiter nachkommen

(Hinweis E 5.3.1986, 85/11/0185 und E 5.11.1986, 86/11/0066).

Es steht somit die den Fahrschulen übertragene, im öffentlichen

Interesse liegende Aufgabe, die Ausbildung künftiger

Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer

Lenkerberechtigung durchzuführen, im Vordergrund. Daß den

Leiter einer Fahrschule - als Unternehmer - auch andere

Verpflichtungen treffen, ist bei der Beurteilung der

Persönlichkeit unter dem Gesichtspunkt seiner

kraftfahrrechtlichen Vertrauenswürdigkeit von untergeordneter

Bedeutung. Mangelhafte Zahlungsmoral gegenüber Finanzbehörden

und Sozialversicherungsträgern berühren daher für sich allein

die Vertrauenswürdigkeit noch nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022110014.L04