Die an den Revisionswerber ergangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der/des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Da somit keine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vorliegt, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442). Das BVwG, das dennoch meritorisch über die Beschwerde entschieden hat, hat das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG belastet.Die an den Revisionswerber ergangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift der/des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei auf. Da somit keine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung vorliegt, ist der von der belangten Behörde damit intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen vergleiche VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0125; 22.4.2021, Ra 2020/18/0442). Das BVwG, das dennoch meritorisch über die Beschwerde entschieden hat, hat das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG belastet.