Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der mitbeteiligten Partei (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln (vgl. VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007, Rn. 18, mwN).Werden im Verfahren vor dem VwGH über mehrere Revisionen, deren Verfahren dann miteinander verbunden werden, von der mitbeteiligten Partei (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) inhaltlich gleichlautende Revisionsbeantwortungen vorgelegt, sind diese Revisionsbeantwortungen auch bei der Berechnung des Aufwandersatzes getrennt zu behandeln vergleiche VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007, Rn. 18, mwN).