Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ro 2022/02/0006
Entscheidungsdatum
14.03.2024
Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §23 Abs2
WettenG Wr 2016 §23 Abs4
WettenG Wr 2016 §24 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0007
Ro 2022/02/0008
Rechtssatz
Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Beschlagnahme oder der Verfall nach dem Wr WettenG 2016 auszusprechen sind, betrifft nur den Einzelfall. Gleiches gilt für eine Ermessensübung. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt oder wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorliegt (VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020006.J10
Im RIS seit
17.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JWR_2022020006_20240314J09