Verwaltungsgerichtshof
21.03.2024
Ra 2022/02/0097
GRS wie Ro 2022/02/0006 E 14. März 2024 RS 10
Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Beschlagnahme oder der Verfall nach dem Wr WettenG 2016 auszusprechen sind, betrifft nur den Einzelfall. Gleiches gilt für eine Ermessensübung. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt oder wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorliegt (VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020097.L03