Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/02/0007

Ro 2022/02/0008

Rechtssatz

Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Beschlagnahme oder der Verfall nach dem Wr WettenG 2016 auszusprechen sind, betrifft nur den Einzelfall. Gleiches gilt für eine Ermessensübung. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt oder wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorliegt (VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020006.J10