Verwaltungsgerichtshof
14.03.2024
Ro 2022/02/0006
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0007
Ro 2022/02/0008
Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Beschlagnahme oder der Verfall nach dem Wr WettenG 2016 auszusprechen sind, betrifft nur den Einzelfall. Gleiches gilt für eine Ermessensübung. Fragen, die nur den Einzelfall betreffen, berühren keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt oder wenn eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauches oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorliegt (VwGH 18.1.2022, Ra 2021/02/0223).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020006.J10