Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2022/02/0006
Entscheidungsdatum
14.03.2024
Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
WettenG Wr 2016 §18 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/02/0007
Ro 2022/02/0008
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/02/0007 B 23. Oktober 2023 RS 1
Stammrechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 2 Wr WettenG 2016 ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten. Damit soll die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten werden, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher "Vorteile" zu zusätzlichen Wetten zu animieren (vgl. die Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3/2016 zu LGBl für Wien, Nr. 26/2016, 7).Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016 ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten. Damit soll die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten werden, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher "Vorteile" zu zusätzlichen Wetten zu animieren vergleiche die Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3 aus 2016, zu LGBl für Wien, Nr. 26 aus 2016,, 7).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020006.J08
Im RIS seit
17.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JWR_2022020006_20240314J07