Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2022/02/0006

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2022/02/0007

Ro 2022/02/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/02/0007 B 23. Oktober 2023 RS 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016 ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten. Damit soll die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten werden, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher "Vorteile" zu zusätzlichen Wetten zu animieren vergleiche die Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3 aus 2016, zu LGBl für Wien, Nr. 26 aus 2016,, 7).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020006.J08