Verwaltungsgerichtshof
23.10.2023
Ro 2021/02/0007
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/02/0008
Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016 ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten. Damit soll die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten werden, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher "Vorteile" zu zusätzlichen Wetten zu animieren vergleiche die Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3 aus 2016, zu LGBl für Wien, Nr. 26 aus 2016,, 7).
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020007.J01