Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/02/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/02/0008

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Wr WettenG 2016 ist die unentgeltliche Abgabe von Getränken, Speisen oder anderen geldwerten Leistungen an Wettkundinnen und Wettkunden in sämtlichen Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern verboten. Damit soll die unentgeltliche Abgabe von geldwerten Leistungen jeder Art an Wettkundinnen und Wettkunden verboten werden, um diese nicht zusätzlich wegen vermeintlicher "Vorteile" zu zusätzlichen Wetten zu animieren vergleiche die Materialien zum Wiener Wettengesetz, Beilage Nr. 3 aus 2016, zu LGBl für Wien, Nr. 26 aus 2016,, 7).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021020007.J01