Die Qualifikation eines Schreibens der Behörde stellt die Lösung eines Einzelfalls dar, dem regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0029, Rn. 22, mwN). Anderes gilt für einzelfallbezogene Beurteilungen nur dann, wenn die vom VwG vorgenommene Auslegung als geradezu unvertretbare Anwendung der vom VwGH geprägten Rechtsprechung anzusehen wäre (vgl. etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0103, Rn. 21, mwN).Die Qualifikation eines Schreibens der Behörde stellt die Lösung eines Einzelfalls dar, dem regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0029, Rn. 22, mwN). Anderes gilt für einzelfallbezogene Beurteilungen nur dann, wenn die vom VwG vorgenommene Auslegung als geradezu unvertretbare Anwendung der vom VwGH geprägten Rechtsprechung anzusehen wäre vergleiche etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0103, Rn. 21, mwN).