Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/09/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/09/0190

Entscheidungsdatum

10.03.1999

Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich

Norm

GdBDO NÖ 1976 §144;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997090190.X01

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JWR_1997090190_19990310X01

Rechtssatz für 98/09/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/09/0030

Entscheidungsdatum

04.04.2001

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 impl;
LDG 1984 §92;
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0190 E 10. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090030.X01

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011

Dokumentnummer

JWR_1998090030_20010404X01

Rechtssatz für 2001/09/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2001/09/0015

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 impl;
LDG 1984 §92;
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0190 E 10. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090015.X01

Im RIS seit

24.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2001090015_20041028X01

Rechtssatz für 2011/09/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/09/0124

Entscheidungsdatum

18.12.2012

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §123 Abs1 impl;
LBedG NÖ 2006 §204;
LDG 1984 impl;
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0190 E 10. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090124.X01

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Dokumentnummer

JWR_2011090124_20121218X01

Rechtssatz für Ra 2021/09/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0075

Entscheidungsdatum

28.10.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §154 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0190 E 10. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des

BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat

(Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320),

ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren

zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem

wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber

klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein

Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet

wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet

wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung

bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm

entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und

inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der

Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der

Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine

Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das

nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem

Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser

Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem

Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene

Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass

unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand

des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher

nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass

keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem

Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der

Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im

anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.

Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen

Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten

angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021090075.L01

Im RIS seit

30.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2021090075_20211028L01

Rechtssatz für Ra 2021/09/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0242

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §154 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0190 E 10. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des

BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat

(Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320),

ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren

zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem

wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber

klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein

Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet

wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet

wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung

bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm

entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und

inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der

Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der

Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine

Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das

nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem

Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser

Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem

Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene

Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass

unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand

des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher

nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass

keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem

Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der

Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im

anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.

Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen

Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten

angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090242.L01

Im RIS seit

15.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2021090242_20220504L01