Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/09/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0190 E 10. März 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des

BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat

(Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320),

ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren

zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem

wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber

klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein

Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet

wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet

wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung

bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm

entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und

inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der

Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der

Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine

Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das

nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem

Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser

Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem

Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene

Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass

unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand

des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher

nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass

keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem

Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der

Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im

anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf.

Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen

Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten

angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090242.L01