Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/02/0046
Entscheidungsdatum
29.03.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/02/0047
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/02/0064 B 29.03.2021
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/02/0219 E 9. Februar 2021 RS 2
Stammrechtssatz
Im Falle nicht erteilter Auskünfte durch die Behörde ist der Betroffene vom Vorwurf des Verschuldens hinsichtlich eines Rechtsirrtums nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren (vgl. VwGH 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378).Im Falle nicht erteilter Auskünfte durch die Behörde ist der Betroffene vom Vorwurf des Verschuldens hinsichtlich eines Rechtsirrtums nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren vergleiche VwGH 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020046.L01
Im RIS seit
17.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2021020046_20210329L01