Verwaltungsgerichtshof
25.05.2021
Ra 2021/02/0069
GRS wie Ra 2020/02/0219 E 9. Februar 2021 RS 2
Im Falle nicht erteilter Auskünfte durch die Behörde ist der Betroffene vom Vorwurf des Verschuldens hinsichtlich eines Rechtsirrtums nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren vergleiche VwGH 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020069.L02