Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0219

Rechtssatz

Im Falle nicht erteilter Auskünfte durch die Behörde ist der Betroffene vom Vorwurf des Verschuldens hinsichtlich eines Rechtsirrtums nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren vergleiche VwGH 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020219.L02