Verwaltungsgerichtshof
09.02.2021
Ra 2020/02/0219
Im Falle nicht erteilter Auskünfte durch die Behörde ist der Betroffene vom Vorwurf des Verschuldens hinsichtlich eines Rechtsirrtums nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren vergleiche VwGH 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020219.L02