Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/02/0046

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/02/0047

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2021/02/0064 B 29.03.2021

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0219 E 9. Februar 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle nicht erteilter Auskünfte durch die Behörde ist der Betroffene vom Vorwurf des Verschuldens hinsichtlich eines Rechtsirrtums nicht befreit, wenn er aus der Tatsache der unterbliebenen Auskunftserteilung für sich das Recht ableitet, einen Gesetzesverstoß zu riskieren vergleiche VwGH 20.4.1995, 94/09/0377 und 0378).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020046.L01