Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/22/0226
Entscheidungsdatum
23.02.2021
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/14/0006 E 3. Juli 2020 RS 4
Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit der Vorbehaltsklausel ist einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung zu prüfen. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt (vgl. OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s).Im Zusammenhang mit der Vorbehaltsklausel ist einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung zu prüfen. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt vergleiche OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L03
Im RIS seit
27.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Dokumentnummer
JWR_2019220226_20210223L03