Verwaltungsgerichtshof
23.02.2021
Ra 2019/22/0226
GRS wie Ra 2020/14/0006 E 3. Juli 2020 RS 4
Im Zusammenhang mit der Vorbehaltsklausel ist einerseits das Verhältnis der (fiktiven) Anwendung des kollisionsrechtlich berufenen Rechts im konkreten Fall zu Grundwertungen des österreichischen Rechts, andererseits das Ausmaß der Inlandsbeziehung zu prüfen. Die beiden Elemente bilden ein bewegliches System. Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht können einen Verstoß gegen den ordre public begründen, und umgekehrt vergleiche OGH 29.1.2019, 2 Ob 170/18s).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220226.L03