Eine Verletzung des § 6 VwGVG 2014 durch ein Mitglied des VwG begründet die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG dabei jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechts) aufgeworfen wird (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081).Eine Verletzung des Paragraph 6, VwGVG 2014 durch ein Mitglied des VwG begründet die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dabei jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechts) aufgeworfen wird vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081).