Verwaltungsgerichtshof
15.07.2022
Ra 2020/07/0102
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0103
Ra 2020/07/0104
GRS wie Ra 2017/10/0069 B 27. September 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Eine Verletzung des Paragraph 6, VwGVG 2014 durch ein Mitglied des VwG begründet die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und hat bei Zulässigkeit der Revision zur Aufhebung der Entscheidung aus diesem Grunde zu führen. Die Zulässigkeit einer Revision bei Behauptung einer Befangenheit setzt aus dem Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dabei jedenfalls voraus, dass im Zuge dieser Rüge eine grundsätzliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechts) aufgeworfen wird vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020070102.L03