Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der
wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt
Vorsorge für dessen Realisierung, insb im Hinblick auf die
Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (sogenannte
Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines
Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG, in der Einräumung bzw dem Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG, in der Einräumung bzw dem
ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines
Zwangsrechtes nach § 111 Abs 1 WRG oder in der Anwendung des Zwangsrechtes nach Paragraph 111, Absatz eins, WRG oder in der Anwendung des
§ 111 Abs 4 WRG bestehen.Paragraph 111, Absatz 4, WRG bestehen.