Verwaltungsgerichtshof
23.02.2012
2008/07/0169
GRS wie 91/07/0132 E 10. März 1992 RS 1
Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt Vorsorge für dessen Realisierung, insb im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (sogenannte Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines Übereinkommens nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG, in der Einräumung bzw dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines Zwangsrechtes nach Paragraph 111, Absatz eins, WRG oder in der Anwendung des Paragraph 111, Absatz 4, WRG bestehen.